KStG 1988: § 8 Abs 2 (EStG 1988: §§ 27 und 93)
VwGH 26. 2. 2015, 2012/15/0177
Ob hinsichtlich der auf einem Verrechnungskonto gegenüber dem Gesellschafter einer GmbH als Forderung verbuchten Beträge verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt vor allem von der Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab (vgl zB VwGH 6. 7. 2011, 2008/13/0005, mwN). Fehlende Vereinbarungen zur Darlehensrückzahlung, zu den Zinsfälligkeiten oder Sicherheiten sind nicht wesentlich, wenn diese Umstände nicht auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht des Gesellschafters schließen lassen. In der Regel kann ohne eine Bonitätsbeurteilung des Gesellschafters noch keine verdeckte Ausschüttung in Form von Vermögensverschiebungen zugunsten des Gesellschafters angenommen werden (vgl idS ebenso VwGH 28. 4. 2009, 2004/13/0059 sowie VwGH 22. 5. 2014, 2011/15/0003).