Das BFG hat im Erk vom 3. 10. 2014, RV/5100083/2013, ausgesprochen, dass entgegen der Verwaltungspraxis die KESt aufgrund verdeckter Ausschüttungen zwingend dem Empfänger der Ausschüttung vorzuschreiben sei. Eine andere Vorgehensweise (Inanspruchnahme der Gesellschaft als Haftender) ließe der klare Gesetzeswortlaut nicht zu.