Zinsen sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Kapital. Erhalte ein Einleger von der Bank kein Entgelt (null Zinsen), erfülle die Bankeinlage nicht mehr die Funktion einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital zur Erzielung von Zinserträgen. Der Tatbestand einer Einkunftserzielung sei somit nicht erfüllt. Fehle eine gesetzliche Besteuerungsgrundlage, sei eine Besteuerung nach dem Legalitätsprinzip nicht zulässig und eine Liebhabereiprüfung sei entbehrlich.