Gaedke vertrete die Meinung, dass aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlauts und den Aussagen der Finanzverwaltung in den LRL von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit bei der verlustträchtigen und als Liebhaberei qualifizierten kleinen Vermietung auszugehen sei. Dem sei im Lichte der Rsp des VwGH und des EuGH zu widersprechen.