Komme es zu Rechtsgeschäften zwischen Stifter, Begünstigten oder einem Mitglied des Stiftungsvorstands und der Privatstiftung, gehe die österr Rsp und Finanzverwaltung für dessen steuerliche Anerkennung von einer generellen Anwendung der strengen Grundsätze für die Rechtsbeziehung zwischen nahen Angehörigen aus. Darunter sei vor allem die besondere Prüfung der Fremdüblichkeit zu verstehen. Im Artikel wird die Anwendung der "Angehörigenjudikatur" auf die im Umfeld einer Privatstiftung stehenden Personen und Organe geprüft.