Im Zuge der FinStrG-Novelle 2014 wurde der Abs 6 in § 29 FinStrG neu formuliert. Seit der Novelle 2014 könne für denselben Abgabenanspruch keine weitere Selbstanzeige mehr erstattet werden. Andererseits werde eine Verteuerung für Selbstanzeigen im Nahebereich von Prüfungs- oder Kontrollmaßnahmen festgeschrieben. Der Autor beleuchtet die Neuregelung des § 29 Abs 6 FinStrG näher.