Das RÄG 2014 regle die Bewertung von Schulden in § 211 UGB neu. Dabei werde ua der "Erfüllungsbetrag" als Bewertungsmaßstab vorgesehen. Für die Praxis würden sich daraus wichtige Konsequenzen wie etwa bei der gerade aktuellen Frage der Berücksichtigung von Wechselkursänderungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten ergeben. Zudem beleuchtet der Beitrag die strittige Frage der Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten.