Die Versicherungssteuerpflicht von Lebensversicherungspolizzen, bei denen der Versicherer kein versicherungstechnisches Risiko (Todesfallschutz oder Langlebigkeitsrisiko) übernimmt, wurde im Schrifttum und der Finanzverwaltungspraxis bislang verneint. Überraschenderweise kam jüngst das BFG im Erk vom 15. 12. 2014, RV/7100853/2011, zum gegenteiligen Ergebnis. Nachfolgend sollen die tragenden Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vor dem Hintergrund des VersStG 1953 kritisch beleuchtet werden.