Verliert Österreich die Besteuerungshoheit über einen Gegenstand, so löst dies im Regelfall eine Aufdeckung stiller Reserven aus (im Verhältnis zu EU/EWR-Mitgliedstaaten derzeit idR unter Aufschub der Zahlung bis zur tatsächlichen Realisierung). Die Tatbestände dieser sogenannten "Wegzugsbesteuerung" finden sich für den betrieblichen Bereich in § 6 Z 6 lit a EStG und für den außerbetrieblichen Bereich in § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG. Der vorliegende Beitrag vergleicht die beiden Bestimmungen und zeigt - auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts - allfällige systematische Schwächen auf. Teil 1 widmet sich zunächst allgemeinen Hintergründen der Wegzugsbesteuerung sowie analysiert die Tatbestände des § 6 Z 6 lit a und § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG näher. In Teil 2 werden allfällige Anwendungslücken der österreichischen Wegzugsbesteuerung sowie die Wegzugsbesteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht näher beleuchtet.