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Beteiligungserwerb, Fremdfinanzierung, Zinsenbegriff (Bereitstellungsgebühren)

JudikaturÖStZ 2014/358ÖStZ 2014, 235 Heft 9 v. 2.5.2014

KStG 1988: § 11 Abs 1 Z 4 (§ 10)

VwGH 27. 2. 2014, 2011/15/0199

Nach der mit dem StReformG 2005, BGBl I 2004/57 dem § 11 Abs 1 KStG angefügten Z 4 sind Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen, als Betriebsausgaben abziehbar. Der Zinsenbegriff ist dabei iS der ertragsteuerrechtlichen Rechtsprechung zur (seinerzeitigen) Zinsenhinzurechnung nach § 7 Z 1 GewStG als (jegliches) Entgelt für die Überlassung von Kapital aufzufassen (vgl zB VwGH 29. 5. 1981, 2882/79). Auch (nach § 6 Z 3 EStG auf die Laufzeit des Kredits aufzuteilende) Bereitstellungsgebühren für einen in Anspruch genommenen Kredit zur Anschaffung von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG sind als Zinsen iS der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG zu werten (vgl idS Philipp, Kommentar zum GewStG, § 7 Z 1, Tz 7.91).

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