UStG 1994: § 2 Abs 3 (§ 12 Abs 1)
VwGH 29. 1. 2014, 2010/13/0006
Durch den Betrieb eines "Kinderhorts" zur Nachmittagsbetreuung von Kindern im Volksschulgebäude wird die Gemeinde nicht hoheitlich tätig (auch wenn der Hortbetrieb allgemein zugänglich ist). Liegt eine klare zeitliche Abgrenzung zum Hoheitsbetrieb der Volksschule vor, stellt sich die Frage des Überwiegens iS eines sog "Mischbetriebs" nicht (vgl VwGH 24. 4. 1980, 2730/77, betr Hallenbad).