Im ursprünglichen Photovoltaikerlass vom 8. 10. 2012, BMF-010203/0452-VI/6/2012, ÖStZ 2012/860, hat das BMF eine Abgrenzung private/gewerbliche Stromproduktion vorgenommen und insgesamt im Betrieb einer Photovoltaikanlage - unabhängig davon, ob es sich um einen Voll- oder einen Überschusseinspeiser handelt -, deren Ausgangsstrommenge nicht deutlich über dem Eigenbedarf des Betreibers liegt (dh wenn die aufgrund ihrer Nennleistung zu erwartende mittlere Jahresproduktion den Durchschnittsverbrauch nicht um mehr als 50 % übersteigt), schon keine Einkunftsquelle bzw unternehmerische Tätigkeit gesehen. An dieser ertrag- und umsatzsteuerlichen Beurteilung wird aufgrund der Rsp nicht mehr festgehalten und der Stromverkauf grundsätzlich anerkannt, in Bezug auf den Vorsteuerabzug für Überschusseinspeiser aber nunmehr auf das Überschreiten der Überwiegensgrenze des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG abgestellt: