Nach stRsp hängen Zinsen eines Kredits, der zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung iSd § 10 KStG aufgenommen wurde, mit den (steuerfreien) Schachtelgewinnen aus dieser Beteiligung unmittelbar zusammen und unterliegen daher grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG. Mit dem StReformG 2005, BGBl I 2004/57, wurde in § 11 Abs 1 Z 4 KStG für bestimmte Aufwendungen ausdrücklich die Abziehbarkeit als Betriebsausgabe angeordnet (mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 2005).