EStG 1988: § 2 Abs 2, § 22 Z 2 und § 47 Abs 2; FLAG 1967: § 41 Abs 2
VwGH 4. 9. 2014, 2011/15/0149
Der Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich nicht nur von dieser Gesellschaft, sondern auch von einem Dritten (einer "zwischengeschalteten" Gesellschaft) angestellt werden, weil die gesellschaftsrechtliche Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer von deren dienstrechtlicher Anstellung zu unterscheiden ist (vgl VwGH 25. 6. 2008, 2008/15/0014, sowie Arnold, ÖStZ 2009/229, 120). Ist die Drittanstellung eines Geschäftsführers ernsthaft gewollt und dementsprechend durchgeführt, sind dem Geschäftsführer die Bezüge seitens der ihn beschäftigenden ("zwischengeschalteten") Gesellschaft und der verleihenden Gesellschaft jene Entgelte zuzurechnen, die ihr für die Gestellung des Geschäftsführers zufließen (vgl Tanzer, ÖStZ 2009/230, 123).