EStG 1988: § 2 Abs 2, § 22 Z 2 und § 47 Abs 2; FLAG 1967: § 41 Abs 2
VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0092
Im Erk vom 4. 9. 2014, 2011/15/0149, hat der VwGH ausgesprochen, die Drittanstellung eines Geschäftsführers könne steuerlich wirksam sein, wenn sie ernsthaft gewollt sei und dementsprechend durchgeführt werde (schriftliche "Consulting- und Managementverträge" vorlagen und ein umfangreiches Vorbringen zu den wirtschaftlichen Hintergründen im Vorfeld der schließlich entstandenen Konzernstruktur erstattet worden war). Fehlten allerdings konkrete Behauptungen über Vereinbarungen, auf deren Grundlage das Entgelt für die Tätigkeit des Geschäftsführers nicht nur von einer zwischengeschalteten Gesellschaft (einer KG) verrechnet, sondern auch ihr und nicht dem Geschäftsführer selbst geschuldet worden sei, war die KG nur als "Zahlstelle" zu werten, die für sich zu keiner Änderung der Zurechnung der Einkünfte des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (auch für Zwecke des Dienstgeberbeitrags) führte (vgl Tanzer, ÖStZ 2009/230, 124, 125 und 127). Fehlt es schon an einem solchen Vorbringen, so ist es für die Zurechnung des Entgelts für die Geschäftsführertätigkeit an den Geschäftsführer nicht entscheidend, ob die Annahme einer Umgehungsabsicht schlüssig begründet ist.