EStG 1988: § 2 Abs 2 und § 28
VwGH 20. 3. 2014, 2011/15/0174
Wird eine Einkunftsquelle (vermietete Eigentumswohnung) nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle (die Verfügung des StPfl über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet Einkommensverwendung).