(Lang, SWI 9/2014, S. 402)
Der VfGH hatte auf Antrag des VwGH zu entscheiden, ob Art 14 DBA-Liechtenstein verfassungswidrig ist. Mit mindestens so großer Spannung wie das Ergebnis sei die vom VfGH gewählte Begründung erwartet worden. Denn Art 14 DBA-Liechtenstein sei nicht die einzige DBA-Vorschrift, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden seien.