Mit der Interpretation des ertragsteuerlichen Zuwendungsbegriffs des § 27 Abs 5 Z 7 EStG hatte sich das BFG jüngst zweimal zu befassen. Die Zahlung durch eine Privatstiftung zur Deckung eines Pflichtteilfehlbetrags ist nach der Außenstelle Salzburg keine Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten und infolge dessen kein KESt-Abzug vorzunehmen. Sie basiert nicht auf stiftungsrechtlichen Grundlagen, sondern ausschließlich auf § 951 ABGB und besteht unabhängig von der Stellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Privatstiftung. Im diesem Rechtssatz zugrunde liegenden Fall ging es um ein wenige Monate vor dem Tod des Stifters im Jahr 2003 gestiftetes Vermögen (und damit vor dem Stichtag 1. 8. 2008 für eine steuerneutrale Substanzauszahlung), wodurch nach Meinung der Witwe ihr Mann die Erbmasse unrechtmäßig vermindert habe. Die klageweise Geltendmachung des Pflichtteilsausfalls erfolgte im Jahr 2006, womit die Zahlung an die Witwe aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom September 2012 (Pauschalbetrag von 1,9 Mio €) laut BFG noch der Erbschaftssteuer unterliegen müsste: