(Plank, ÖStZ 2013/969, S. 524)
Personalgestellungsfirmen verleihen an andere Unternehmer Arbeitnehmer, die auf konkreten Baustellen im In- und Ausland eingesetzt werden. Eine Personalgestellung stellt dann eine Bauleistung dar, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen komme es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.