(Laudacher, SWK 33/2013, S. 1417)
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Die Richter des BFG haben künftig darüber abzusprechen, ob eine Revision an den VwGH nach zulässig ist. Der VwGH hatte allerdings schon bisher ein Ablehnungsrecht, wenn der Lösung der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukam. Gleichartige Revisionsverfahren seien fester Bestandteil der Rechtstradition in anderen Rechtsbereichen, sodass die dort ergangene Rsp zur Revisionsthematik als Richtschnur herangezogen werden könne.