(Holzinger, SWK 32/2013, S. 1413)
Der VwGH halte im Erk vom 25. 4. 2013, 2013/15/0155, an seiner Rsp fest, dass § 162 BAO (Empfängerbenennung) ein überragendes Prinzip des Abgabenrechts darstelle, welches nicht relativiert werden könne. Auch eine allfällige Totalkonfiskation des Einkommens sei keine Grenze der Rechtsanwendung.