In der Praxis kommen Fälle vor, bei denen das gesamte Auftragsergebnis aus Lieferungen mit einem Montageanteil der Montagebetriebsstätte im Ausland zugeteilt wird. Bei der Befreiungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mündet diese Vorgangsweise in einer Abrechnung des gesamten Gewinns aus dem betroffenen Auftrag in der Mehr-Weniger-Rechnung. Wenn dementsprechend im Betriebsstättenstaat das gesamte Ergebnis erfasst wird, kommt es dort zur unzulässigen Liefergewinnbesteuerung.