Nach der im Ausgangsverfahren anwendbaren britischen KöSt-Regelung über den "Konzernabzug" im Rahmen eines Konsortiums hat eine zu einem Konzern gehörende gebietsansässige Gesellschaft die Möglichkeit, Verluste einer anderen, zu einem Konsortium gehörenden gebietsansässigen Gesellschaft auf sich zu übertragen, wenn eine "Bindegliedgesellschaft", die sowohl diesem Konzern als auch diesem Konsortium angehört, ebenfalls im Vereinigten Königreich ansässig ist. Das für die Bindegliedgesellschaft aufgestellte Sitzerfordernis für die Übertragung von Verlusten zwischen einer Konsortialgesellschaft und einer Konzerngesellschaft stellt - wie der EuGH nun geurteilt hat - eine nach den Art 49 AEUV und 54 AEUV verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.