UStG 1994: § 4 Abs 3 (§ 1 Abs 1)
VwGH 24. 10. 2013, 2011/15/0053
Bei einem Unternehmen zur "Vermittlung und Betrieb von Lottospielgemeinschaften", bei dem es übernommen wird, Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften für Lotto 6 aus 45 sowie Euromillionen zusammenzuführen, für die gegründeten Spielgemeinschaften Spielreihen zu entwickeln, diese Spielreihen zu spielen (insbesondere mittels Lottoscheinen oder elektronisch) sowie Gewinne auf die Mitglieder der jeweiligen Spielgemeinschaft entsprechend deren Anteilen an der Spielgemeinschaft aufzuteilen und auszuzahlen, zählt auch jener Teil der Zahlungen der Kunden, welcher an die Lottogesellschaft als Spielgebühr (Entgelt für Lottoscheine) weitergegeben wird, zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt. Die Spielgebühren bilden keine durchlaufende Posten nach § 4 Abs 3 UStG, zumal der Spielteilnehmer nicht exakt über die Höhe des Spieleinsatzes unterrichtet wird und die Beträge nicht im Namen des Kunden verauslagt werden (vgl zu einer vergleichbaren Tätigkeit von Spielgemeinschaften BFH 4. 5. 2011, XI R 4/98).