Die derzeitige Praxis der Finanzämter ist nicht einheitlich und umfasst insb die Erhebung einer Abzugssteuer in unterschiedlichem Ausmaß auf der Grundlage von § 99 EStG (Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften). Der UFS hat ua in der Entscheidung vom 2. 9. 2013, RV/0341-W/10, im Ergebnis festgestellt, dass eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hat und eine Versteuerung aus Vereinfachungsgründen nach § 99 EStG dem Gesetz fremd ist. Zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind daher ab 1. 7. 2014 bisherige pauschale Abzugssteuermodelle nicht mehr anzuwenden. Die Steuererhebung hat nunmehr grundsätzlich nach den im jeweiligen Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Danach ist zu beurteilen, ob nichtselbständige Einkünfte (§ 25 EStG) oder selbständige (gewerbliche) Einkünfte (§ 23 EStG) vorliegen. Erlass des BMF 18. 6. 2014, BMF-010203/0243-VI/B/2014.