Auch nach der Vereinheitlichung der Rechtslage für amtswegige wie für antragsgebundene Wiederaufnahmen des Verfahrens mit dem FVwGG 2012 hält das BFG an der bisherigen Judikatur fest, wonach für die Wiederaufnahme auf Antrag die Wiederaufnahmsgründe für die Partei neu hervorkommen müssen. Ab 1. 1. 2014 würden Umstände, die der Partei im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa aufgrund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, folglich keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei bilden (vgl Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013) § 303 Anm 6). Aufgrund Kenntnis der Partei wurde im vorliegenden Fall die Abweisung des (im Juli 2011 gestellten) Antrags eines Fahrradboten auf Wiederaufnahme der Verfahren