Gegen die Streichung des Pendlerpauschales ab 1. 5. 2013 bei Arbeitnehmern, denen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde und die hiefür einen Sachbezug versteuern müssen, bestehen keine Bedenken, die das BFG zu einem Gesetzesprüfungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit verpflichtet hätten. Eine Durchschnittsbetrachtung im Hinblick auf die konkrete Aufwandssituation bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zeitigt eine geringere Belastung für Nutzer firmeneigener Fahrzeuge, weil sich eine regelmäßige Beteiligung des Arbeitnehmers an den laufenden Aufwendungen nicht ergibt. Somit erscheint die pauschale Abgeltung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Nutzern arbeitgebereigener Kfz mit dem Verkehrsabsetzbetrag sachlich gerechtfertigt und kann darin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden: