EStG 1988: § 21, § 37 Abs 1 und Abs 6
VwGH 20. 3. 2014, 2010/15/0122
Nach § 37 Abs 1 dritter Teilstrich EStG ermäßigt sich für die Streitjahre 1996 bis 1999 der Steuersatz für "Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs 6)" auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dabei bleibt es dem StPfl freigestellt, in welcher Reihenfolge er einen innerbetrieblichen Verlustausgleich vornimmt. Verluste aus der ordentlichen Waldnutzung sind damit nicht vorrangig mit positiven Einkünften aus besonderen Waldnutzungen nach § 37 Abs 6 EStG (Kalamitätsnutzungen) zu verrechnen, wenn diese Verluste auch mit ebenfalls zu den Einnahmen aus dem Forstbetrieb zählenden (jährlichen) Entschädigungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Nationalparks gegengerechnet werden können (womit die Einkünfte aus der Schadholznutzung ungekürzt begünstigungsfähig iSd § 37 Abs 1 EStG bleiben).