(Birnbauer, GES 5/2014, S.244)
Bei der Abtretung eines Geschäftsanteils einer gründungsprivilegierten GmbH sei zu beachten, dass im notariellen Abtretungsvertrag (§ 76 Abs 2 GmbHG) sowie beim Eintragungsbegehren (§ 5 Z 6 FBG) neben der Höhe der (übertragenen) übernommenen Stammeinlage auch die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlage anzuführen sei.