Die Ermächtigung der Landesgesetzgebung zur Begründung von Zuständigkeiten eines Verwaltungsgerichts des Bundes ist auf Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder beschränkt, also auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) idF LGBl 2013/45 soll nun das BFG zuständig machen zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten (erster Fall) der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und (zweiter Fall) der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben.