Während Unternehmensgewinne unter Anrechnung der in Liechtenstein bezahlten Steuer in Österreich besteuert werden, unterliegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (lediglich) der - vergleichsweise weit geringeren - Besteuerung in Liechtenstein. Der VwGH sah den Umstand des Steuergefälles zwischen Österreich und Liechtenstein und die durch die Methodenwahl zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bedingte ungleiche Höhe der Besteuerung von in Österreich ansässigen Beziehern dieser beiden Arten von betrieblichen Einkünften als Auslöser einer potenziellen Verfassungswidrigkeit an. Der VfGH hat jetzt aber den Anfechtungsantrag, siehe ÖStZ 2013/885, abgewiesen, denn selbst wenn die Annahme des VwGH zuträfe, dass die betreffenden Regelungen des DBA-Liechtenstein keinem internationalen Standard entsprechen, verstößt die spezielle Verteilungsnorm für Freiberufler (Art 14 DBA-Liechtenstein) innerstaatlich nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG: