Mit der Frage, ob die Überlegungen des VfGH im Erkenntnis vom 30. 11. 2005, G 99/05, zur Benachteiligung von Nicht-Leasingunternehmen ebenso auf Private zutreffen und in Beachtung der EuGH-Rsp im Urteil vom 21. 3. 2002, C-451/99 , Cura Anlagen, vom Gesetzgeber die (anteilige) Rückvergütung der NoVA somit auch in Fällen der Beendigung der Inlandsnutzung durch Lieferung eines privaten Kfz ins Ausland zu gewähren ist, werden sich die Verfassungsrichter demnächst beschäftigen. Da der VfGH vorderhand nicht zu erkennen vermag, wodurch es gerechtfertigt werden kann, die Vergütungsregelung für Private und für Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben, auszuschließen, hat er beschlossen, den "reparierten" § 12a NoVAG (idF BGBl I 2009/52) wiederum auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.