UStG 1994: § 3a Abs 7, § 6 Abs 1 Z 3 lit d
VwGH 27. 2. 2014, 2012/15/0044
Eine mit dem Pauschalpreis mitabgegoltene Vollpensionsverpflegung in Form der Verabreichung der üblichen Mahlzeiten an Bord eines Kreuzfahrtschiffs (grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten auf großen europäischen Flüssen, insbesondere dem Rhein und der Donau) ist als Nebenleistung zur Beförderungsleistung per Schiff anzusehen. Damit bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs 7 UStG (idF vor BGBl I 2009/52), sodass das pauschale Leistungsentgelt lediglich insoweit in Österreich steuerbar ist, als es dem inländischen Teil der Beförderungsleistung zuzuordnen ist.