UStG 1994: § 12 Abs 1 Z 1
VwGH 26. 3. 2014, 2009/13/0172
Wie der EuGH in mittlerweile ständiger Judikatur ausführt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der StPfl selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Gleiches gilt aber auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Denn in einer solchen Situation geht der StPfl "den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig" (vgl nur das Urteil des EuGH vom 6. 7. 2006, C-439/04 und C-440/04 , Kittel und Recolta Recycllng, RN 53 ff). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant des StPfl den Mehrwertsteuerbetrug begeht, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt wird (vgl etwa die Urteile des EuGH vom 6. 7. 2006, Kittel und Recolta Recycling, RN 45 f, und vom 6. 12. 2012, C-285/11 , Bonik EOOD, RN 40).