EStG 1988: § 18 Abs 3 Z 2 (§ 18 Abs 1 Z 2)
VwGH 21. 11. 2013, 2010/15/0199 (fortgesetztes Verfahren zu VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0250)
Freiwillige Eintrittsleistungen in eine Schweizer Pensionskasse im Rahmen der sog zweiten Säule des Schweizer Vorsorgekonzepts (der an das Arbeitsverhältnis gekoppelten beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung) sind nicht als "Nachkauf von Versicherungszeiten" iSd § 18 Abs 3 Z 2 EStG mit der Folge des Sonderausgabenabzugs in voller Höhe zu werten. Mit diesen Beitragszahlungen werden nicht bestimmte (fehlende) Versicherungszeiten erworben, sondern ein betraglich nach verschiedenen Kriterien bemessenes und begrenztes Alters- oder Sparkapital. Auch liegt keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz) vor, weil die strittige Eintrittsleistung nicht zu Einkünften iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG führt (vgl VwGH 28. 4. 2004, 2002/14/0097, zu Rentenzahlungen der schweizerischen Ausgleichskasse aufgrund freiwillig geleisteter Beiträge).