EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 15 lit a FLAG 1967: § 41 Abs 4 lit c
VwGH 19. 12. 2013, 2011/15/0158
Der steuerfreie Höchstbetrag für Zukunftssicherungsmaßnahmen (für den Arbeitnehmer entrichtete Versicherungsbeiträge) in Höhe von 300 € gem § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG steht pro Arbeitnehmer jährlich nur einmal zu (auch wenn sich die Überweisung der Beiträge an die Versicherung über das Jahr hinaus verschoben hat). Kommt die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG nicht zur Anwendung, weil der in dieser Bestimmung genannte Freibetrag von 300 € jährlich pro Arbeitnehmer überschritten wird, liegt normaler, dem Lohnsteuerabzug gem § 78 Abs 1 EStG unterliegender Arbeitslohn vor (der auch nicht gem § 41 Abs 4 lit c FLAG aus der Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag auszuscheiden ist).