(Wiesner, RWZ 4/2014, S. 103)
Der Begriff "Zinsen" in Bezug auf § 11 Abs 1 Z 4 KStG erfasse nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes analog zum Zinsenbegriff des seinerzeitigen § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital. Bereitstellungsgebühren für in der Folge tatsächlich in Anspruch genommene Kredite für die Anschaffung von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG zählen daher zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben.