Im UmgrStG bestehen vereinzelt Regelungen, die auf noch nicht steuerwirksam realisierte Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern zum Umgründungsstichtag anzuwenden sind. Allerdings gibt es Fallkonstellationen, in denen mangels Vorschriften im UmgrStG auf das allgemeine Ertragsteuerrecht zurückgegriffen werden muss. Dies soll anhand einiger Fälle im Zusammenhang mit der Vermietung von Grundstücken veranschaulicht werden.