Bildungsleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit. Durch das Zusammenspiel zwischen DurchführungsVO und MwSt-RL kommt bestimmten Aus- und Fortbildungsleistungen befreiungswürdiger Charakter zu, sofern der Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung der MwSt-RL erfüllt ist. Dieser Beitrag untersucht das Zusammenspiel zwischen den Normen der MwSt-RL und der DurchführungsVO im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und VwGH.