Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die Änderungen bei Grundstückserwerben gegeben, bei denen die Steuerschuld (siehe dazu Punkt 6) ab dem 1. Juni 2014 entsteht. Die Details können dem BGBl I 2014/36 entnommen werden.
1. Die Bemessungsgrundlage (§ 4 GrEStG) und der Steuersatz (§ 7 GrEStG) sind davon abhängig, ob ein Erwerb im Familienverband stattfindet oder außerhalb desselben.