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Änderung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

Info aktuellBGBlÖStZ 2014/448ÖStZ 2014, 293 Heft 12 v. 20.6.2014

Da die Abgrenzung jener Metalle, bei deren Lieferung es zum Übergang der Steuerschuld kommt, nicht anhand des Begriffs des Halberzeugnisses, sondern auf Positionsebene der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen hat, können auch Metalle, die im Einzelhandel (im funktionellen Sinn) vertrieben werden und in einer Aufmachung erhältlich sind, die für den Einzelverkauf bestimmt ist, von § 2 Z 4 UStBBKV, BGBl II 2013/369, ÖStZ 2013/923, erfasst sein. Um insbesondere diesen Bereich (zB Barverkäufe in einzelhandelsüblichen Mengen), der nicht im Fokus der Betrugsbekämpfung hinsichtlich Umsatzsteuer- und Vorsteuerbetrug (zB Karussellbetrug) steht, vom verpflichtenden Reverse-Charge-System auszunehmen, wird - rückwirkend für Umsätze nach dem 31. 12. 2013 - eine 5.000-€-Entgeltsgrenze eingeführt, bei deren Unterschreiten es optional zum Übergang der Steuerschuld kommt. Beträgt das Entgelt weniger als 5.000 €, so kann der liefernde Unternehmer (Eisenwareneinzelhandel) entscheiden, ob es zum Übergang der Steuerschuld kommt, oder ob er selbst Schuldner der Umsatzsteuer bleibt. In diesem Fall braucht der Unternehmer nicht mehr zu prüfen, unter welche Position der Kombinierten Nomenklatur der gelieferte Gegenstand einzureihen ist.

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