(Rombold, SWK 7/2013, S. 369)
Gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts in das Grundbuch 1,1 Prozent vom Wert des Rechts, somit vom Kaufpreis. Eine Abschaffung der von der Justiz einzuhebenden Grundbuchseintragungsgebühr unter gleichzeitiger Erhöhung der Grunderwerbsteuer um ebendiese Eintragungsgebühr brächte mehrere Vorteile.