Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde die Firmenwertabschreibung in § 9 Abs 7 2. Satz KStG beschränkt auf Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften durch den österreichischen Gesetzgeber unter den Aspekten Standortförderung und Gleichstellung von share deal und asset deal zugelassen. Diese Einschränkung rief in der herrschenden Lehre massive Bedenken auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene hervor. Auch der UFS Linz ist nun zu dem Schluss gekommen, dass die Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG nicht deshalb verwehrt werden darf, weil es sich bei der Beteiligung um eine solche an einer beschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft handelt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Eine Prüfung der möglichen Rechtfertigungsgründe für eine Ausnahme vom unionsrechtlichen Grundsatz der Niederlassungsfreiheit unter Einbeziehung der Literaturmeinungen und der Rechtsprechung des EuGH führte den Senat zu folgendem Ergebnis: