VwGH 5. 9. 2012, 2009/15/0213
UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 2 und § 9 Abs 2 Z 1
Die in den Verwaltungsanweisungen (UStR 2000 Rz 1143) enthaltene (in der Amtsbeschwerde des Finanzamts vertretene) Auffassung, wonach Fluggesellschaften, welche (auch) Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, durchführen und wegen der unechten Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 22 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von der sog (echten) "Vorstufenbefreiung" nach § 6 Abs 1 Z 2 iVm 9 Abs 2 1UStG betreffend Umsätze für die Luftfahrt ausgeschlossen seien, ist vom Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 2 Z 1 UStG nicht gedeckt (vgl auch Ruppe, UStG4, § 9 Tz 17/1, sowie Beiser, SWK 2008/20/21, S 579; die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung kann auch nicht unmittelbar auf abweichendes Unionsrecht gestützt werden, denn die Bestimmung des Art 15 Abs 1 Z 6 der 6. EG-RL genießt als solche keinen Anwendungsvorrang zu Lasten des Abgabepflichtigen und eine unionsrechtskonforme Interpretation scheidet angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 9 Abs 1 Z 1 UStG aus).