EStG 1988: §§ 34 und 35
VwGH 23. 1. 2013, 2009/15/0094
Mit dem Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung nach § 3 Abs 1 der zu den §§ 34 und 35 EStG erlassenen VO über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 wird nur jener Mehraufwand abgedeckt, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er wegen seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel (für Privatfahrten) benützen kann. Im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung anfallende Kfz-Kosten sind zusätzlich im nachgewiesenen Ausmaß (Kilometergeld) iSd § 4 der zitierten VO als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Abweisung der Amtsbeschwerde).