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Außergewöhnliche Belastung, Behinderte, Fahrtkosten zur Heilbehandlung gesondert absetzbar

JudikaturÖStZ 2013/295ÖStZ 2013, 164 Heft 7 v. 5.4.2013

EStG 1988: §§ 34 und 35

VwGH 23. 1. 2013, 2009/15/0094

Mit dem Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung nach § 3 Abs 1 der zu den §§ 34 und 35 EStG erlassenen VO über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 wird nur jener Mehraufwand abgedeckt, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er wegen seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel (für Privatfahrten) benützen kann. Im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung anfallende Kfz-Kosten sind zusätzlich im nachgewiesenen Ausmaß (Kilometergeld) iSd § 4 der zitierten VO als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Abweisung der Amtsbeschwerde).

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