EStG 1988: § 16 Abs 1 und 6
VwGH 19. 12. 2012, 2009/13/0015
Dass es zur Abgrenzung des sog "kleinen" Pendlerpauschale vom "großen" nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG auch auf die Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ankommt, bedeutet nicht, dass ein auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlittener Verkehrsunfall deshalb nicht als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG Berücksichtigung finden könnte, weil für diese Fahrt (zwischen St. Pölten und Wien) die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar gewesen wäre.