Das Körperschaftsteuerrecht sieht verschiedene Teilwertabschreibungsverbote vor, um eine Mehrfachverwertung von Verlusten auszuschließen. So versagt § 9 Abs 7 KStG die steuerliche Wirksamkeit einer Teilwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung. § 12 Abs 3 Z 3 KStG normiert ein Teilwertabschreibungsverbot bei Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften. Bei Zusammentreffen dieser beiden Bestimmungen durch einen Großmutterzuschuss innerhalb einer Gruppe kann es dazu kommen, dass Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverluste aus Beteiligungen steuerlich überhaupt nicht verwertet werden können. In einer unlängst ergangenen Entscheidung hat der UFS eine teleologische Reduktion des § 12 Abs 3 Z 3 KStG vorgenommen, um die einfache Verlustverwertung sicherzustellen. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion in derartigen Fällen tatsächlich gegeben sind.