(Kofler, SWK 34/2012, S. 1485)
Durch die Ausschüttungsfiktion solle eine Umgehung des Wechsels von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode verhindert werden. Durch das AbgÄG 2012 werde der Anwendungsbereich insb auf Fälle der Schwesternverschmelzung erstreckt und für die Berechnung des fiktiven Ausschüttungsbetrags auf die Differenz zwischen Verschmelzungskapital und Einlagen zurückgegriffen.