Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112) wurde die Verpflichtung zur Bezeichnung jener Abgaben, Gebühren oder Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten sollen, am amtlichen Vordruck beseitigt, mit der Begründung, dass sich dies ohnedies aus dem Anbringen an die jeweilige Behörde ergibt (§ 4 NeuFöG). Korrespondierend dazu ist auch die Z 7 des § 2 der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG entfallen (BGBl II 2012/507).