BAO: §§ 131, 163 und 184
VwGH 18. 9. 2013, 2009/13/0146
Aus dem Fehlen von Unterschriften oder Paraphen auf den Kassastreifen kann noch kein Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften des § 131 BAO abgeleitet werden, um die Vermutung ordnungsgemäßer Buchführung nach § 163 BAO in Zweifel zu ziehen.